Aktuelles
"Auszug" aus der
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
§ 14 Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
(1) Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstudios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
(2) Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege können abweichend von Absatz 1 auch unter den folgenden Vorgaben erbracht werden:
- es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7,
- die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung mit Terminvereinbarung erbracht werden,
- für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies zur Durchführung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist,
Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht und in Anspruch genommen werden.
§ 10h Negativer Coronavirus-Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr
als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests oder eines nach § 4 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen,
gekürzte Fassung, vollständige Fassung siehe: