Elena Kienert - Fußpflege nach medizinischer Art

Aktuelles

 

"Auszug" aus der

Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)


§ 14 Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene

(1) Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-​Studios und Sonnenstudios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:


(2) Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege können abweichend von Absatz 1 auch unter den folgenden Vorgaben erbracht werden:

  • es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7,
  • die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung mit Terminvereinbarung erbracht werden,
  • für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Maske vorübergehend abgelegt werden darf, solange dies zur Durchführung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist,
  • Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h erbracht und in Anspruch genommen werden.


§ 10h Negativer Coronavirus-​Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr

als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-​Tests, eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-​Testverordnung durchgeführten Schnelltests oder eines nach § 4 der Coronavirus-​Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-​Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen,

gekürzte Fassung, vollständige Fassung siehe:

https://www.hamburg.de/verordnung/